

Produktdetails
Nahrungserzgänzungsmittel: Maharishi Ayurveda Super Herb Ashwagandha – für mehr innere Ruhe.
Ashwagandha, auch bekannt als „Königin der Kräuter“, indische Winterkirsche, Schlafbeere oder indischer Ginseng, gilt in den alten Ayurveda-Schriften als eine verjüngende Pflanze. Sie soll bei Stress unterstützen und das allgemeine Wohlbefinden fördern.*
Maharishi Ayurveda Ashwagandha ist ein ayurvedisches Rasayana, bekannt als „Vajikar“-Kraut, das alle Dhatus** (Körpergewebe) des Körpers nähren und mentales und emotionales Wohlbefinden unterstützt * und gilt darüber hinaus im Ayurveda als exzellentes Nerventonikum.
Dieser reine Kräuterextrakt neutralisiert Stress bei einem geschäftigen und stressvollen Alltag!
*Gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulassung durch die Europäische Kommission noch aussteht
**Die Körpergewebe heißen im Ayurveda Dhatus. Der wesentliche Unterschied zum schulmedizinischen Verständnis der Gewebe liegt darin, dass die Dhatus während des Stoffwechsels einen Umwandlungs- oder Verfeinerungsprozess durchlaufen, wobei ein Gewebe aus dem jeweils vorgeschaltetem hervorgeht.
Hersteller | Maharishi Ayurveda Europe B. V. |
Herstelleradresse | Veldweg 33, NL-6075 Herkenbosch |
Kontaktmöglichkeit | map@ayurveda-produkte.de |
Herkunftsland | Indien |
Inhaltsstoffe | Withania somnifera (Ashwagandha)* 950 mg, Stärke Tapioka*. *aus kontrolliert biologischem Anbau. *Wichtige Produkthinweise Einige Erkenntnisse des Ayurveda beruhen auf Prinzipien und Sichtweisen, die sich von der uns geläufigen westlichen Wissenschaft unterscheiden. Deshalb lesen Sie bitte einige wichtige Hinweise, (https://maharishiayurveda.de/pages/wichtige-produkthinweise) die wir für Sie zusammengestellt haben. |
Eigenschaften | Vegan|Glutenfrei|Laktosefrei|Ohne Farbstoffe|Ohne künstliche Konservierungsstoffe |
Öko-Kontrollstelle | IN-BIO-147 |
Produkttyp | Nahrungsergänzung |
Inhalt | 30 g |
Zusammensetzung | Tagesdosis* | % der empfohlenen Tageszufuhr** |
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Ashwagandha | 950 mg | ** |
2 Tabletten; *NRV = Nährstoffbezugswerte nach VO (EU) Nr. 1169/2011; ** keine Referenzmenge definiert |